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Kindergärten und Schulen sind ein wahres Paradies für Kopfläuse. Nicht selten machen sich Eltern Sorgen, ob das eigene Kind mit Kopfläusen nach Hause kommt oder verschont bleibt. Ist es doch einmal so weit, dass das Kind Kopfläuse hat, muss man einige Dinge im Umgang mit dem Befall beachten - vor allem die Meldepflicht bei Kopfläusen darf nicht außer Acht gelassen werden.
Kopfläuse sind Ektoparasiten, die sich vom Blut ihres Wirtes ernähren. Sie befallen überwiegend Kindergarten- und Schulkinder, die engen Körperkontakt untereinander haben. Die Kopflaus kann jedoch auch über gemeinsam genutzte Dinge wie Mützen, Schals oder Bürsten übertragen werden.
Alle zwei bis drei Stunden muss die Kopflaus Blut saugen. Dabei bringt sie Speicheldrüsensekret in den Stich ein, der starken Juckreiz verursacht. Kratzt sich ein infiziertes Kind sehr häufig am Kopf, kann dies ein gutes Indiz für einen Kopflausbefall sein. Nun sollte man schnell handeln, da sich aufgekratzte Stiche mit Bakterien infizieren können und so Sekundärkrankheiten entstehen können.
Ein Kopflausbefall ist nie eine schöne Sache. Viele assoziieren mit den kleinen Krabblern mangelnde Hygiene. Einige verschweigen einen Befall deshalb, um sich der Peinlichkeit eines Kopflausbefalls nicht aussetzen zu müssen. Kopfläuse haben allerdings nichts mit mangelnder Hygiene zu tun. Sie befallen ihre Wirte willkürlich. Einen Befall nicht zu melden ist daher fatal!
Kopfläuse verbreiten sich rasend schnell, da sie durch engen Körperkontakt von einem Wirt auf den nächsten springen. Wird der Befall verschwiegen, können sich mehr und mehr Kinder und auch Erwachsene mit den kleinen Schädlingen infizieren und eine wahre Epidemie auslösen. Um dies zu verhindern, gibt es das Infektionsschutzgesetz, welches besagt, dass die Einrichtung des Kindes über einen Kopflausbefall umgehend zu informieren ist.
Schulen und Kindergärten können durch die Meldepflicht geeignete Maßnahmen einleiten, um die Verbreitung der Kopfläuse einzudämmen und zu verhindern.
Das Gesetz ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten und regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Das Gesetz beinhaltet Falldefinitionen zur routinemäßigen Übermittlung von übertragbaren und meldepflichtigen Krankheiten.
Das Gesetz gliedert sich in insgesamt 16 verschiedene Abschnitte. Die Paragraphen §34 Absatz 5 und §34 Absatz 6 regelt die Vorgehensweise bei einem Kopflausbefall.
Die notwendigen Schritte sind im Infektionsschutzgesetz klar geregelt.
In Paragraph §34 Absatz 5 wird festgelegt, dass Eltern die Pflicht haben, die Einrichtungen, die das Kind besucht, über einen Kopflausbefall zu informieren. Ob persönlich, schriftlich oder per Telefon ist egal - in diesem Fall geht es um Schnelligkeit. Je eher die Einrichtung den Kopflausbefall gemeldet bekommt, desto eher kann sie entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten, um die Kopfläuse unschädlich zu machen.
Der Paragraph §34 Absatz 6 richtet sich an die Leiter der Einrichtung(en), die das Kind besucht hat. Diese sind verpflichtet, einen Kopflausbefall dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden. Auch andere Kinderkrankheiten wie Masern, Mumps und Scharlach fallen unter die Meldepflicht.
Des Weiteren untersagt das Infektionsschutzgesetz, dass infizierte Kinder die Einrichtung besuchen dürfen. Erst nach einer Therapie, die erfolgreich abgeschlossen wurde, kann das Kind die Einrichtung wieder besuchen. Daher sollte so schnell wie möglich der Kopflausbefall bekämpft werden. Darüber hinaus sollte ggf. ein Arzt bestätigen, dass die Entlausung des Kindes vollständig ist.
Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes werden alle Eltern, deren Kinder in der Einrichtung betreut werden, über einen Kopflausbefall benachrichtigt. Wenn Eltern die Nachricht erhalten, dass in der Betreuungseinrichtung des eigenen Kindes Kopfläuse aufgetreten sind, sollten sie umgehend den Kopf des eigenen Kindes gründlich und genauestens untersuchen. Vor allem am Nacken und hinter den Ohren treten Kopfläuse oft auf, da diese Stellen warm und gut durchblutet sind. Hat man Kopfläuse festgestellt, muss die Leitung der Einrichtung umgehend informiert werden und der Kopflausbefall behandelt werden.
Ist man sich nicht sicher, wie man den Kopf auf Kopfläuse untersuchen soll, kann man das Betreuungspersonal fragen oder sich direkt an das örtliche Gesundheitsamt wenden. Die Mitarbeiter sind in solchen Fällen geschult und können telefonisch sowie schriftlich Hilfe leisten.
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Vollständige Details anzeigenDer Gedanke an Kopfläuse ist kein angenehmer. Allein das Wort “Kopfläuse” hat zur Folge, dass sich viele Menschen unwillkürlich am Kopf kratzen. Ist die Kopflaus entdeckt und die Einrichtung informiert, sollte man dem Kind ruhig erklären, dass es Kopfläuse hat, diese aber schnell beseitigt werden können. Das Kind sollte nicht in Panik verfallen, weshalb es wichtig ist, dass Eltern keine Angst oder Ekel ausstrahlen, sondern gemeinsam mit dem Kind schnell an der Lösung des Problems arbeiten. Mit Kopflaus-Shampoos und einem Läusekamm können die unliebsamen Parasiten schnell beseitigt werden.
Auch der Rest der Familie sollte vorsorglich auf Kopfläuse hin untersucht werden und ggf. eine Kopflausbehandlung durchführen. So kann eine wiederholte Neuansteckung mit den lästigen Parasiten verhindert werden.
Da Kopfläuse sich rasend schnell vermehren, ist es sehr wahrscheinlich, dass nicht nur ein Kind in der besuchten Einrichtung betroffen ist. Daher ist es wichtig, dass Eltern von betroffenen und nicht betroffenen Kindern schnell handeln, ihre Kinder gründlich untersuchen und ein geeignetes Anti-Läuse-Mittel anwenden, bis die Kopflaus vom Kopf verschwunden ist. Ansonsten kann es immer wieder zu Neuansteckungen kommen.
Die meisten Kopflausmittel wirken sofort, weshalb eine Übertragungsmöglichkeit nach der Anwendung des Mittels so gut wie ausgeschlossen werden kann. Zur Sicherheit sollte das Mittel allerdings nach zehn Tagen noch einmal angewendet werden.
Anders als bei Kinderbetreuungseinrichtungen gilt bei Erwachsenen keine Meldepflicht bei einem Kopflausbefall. Eine Ausnahme ist jedoch, wenn der Erwachsene in einer Betreuungseinrichtung für Kinder arbeitet. Dort Tätige dürfen die Einrichtung erst wieder betreten, wenn die Behandlung der Kopfläuse abgeschlossen ist.
Wenn das Anti-Läusemittel richtig angewendet wurde, besteht schon nach der ersten Behandlung keine Möglichkeit der Übertragung mehr und das Kind darf wieder in die Einrichtung.
Mehr Informationen zum Thema Kopfläuse finden Sie auf diesem Blogbeitrag.
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